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Insolvenzdelikte

Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden dokumentiert für das Kalenderjahr 2010 im Vergleich zu 2009 abermals einen Anstieg der Gesamtzahl der Insolvenzen um 3,4 Prozent auf insgesamt mehr als 168.000 Fälle. Knapp zwei Drittel entfallen auf Verbraucherinsolvenzen, die im Vergleich zum Vorjahr um 7,6 Prozent zunahmen.

Immerhin gingen die Unternehmensinsolvenzen um 2,1 Prozent auf knapp 32.000 Fälle zurück. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Großteil der Gesamtforderungssumme der Gläubiger von etwa 39 Milliarden Euro im Bereich der Unternehmensinsolvenzen anzusiedeln sind. Die Schäden für die Gläubiger sind also nach wie vor von erheblichem Ausmaß.
Statistisches Bundesamt - Insolvenzen 2010
Statistisches Bundesamt - Insolvenzen in Deutschland 1950-2010

Vor dem Hintergrund dieser Zahlen wird deutlich, dass in Verbindung mit der hohen Zahl an Insolvenzen auch die damit verbundene Gefahr der Insolvenzdelikte nicht unterschätzt werden sollte. Dies sind vor allem Verstöße gegen die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO), die vorrangig das Ziel hat, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung der sichergestellten Insolvenzmasse zu befriedigen.
Insolvenzordnung (InsO)

Doch oft genug versuchen sich Unternehmer entgegen der Pflicht zur Antragstellung in Fällen von Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, durch Insolvenzverschleppung der Folgen der Verfahren zumindest vorerst zu entziehen, um möglichst noch viele Werte dem Zugriff des Insolvenzverwalters entziehen zu können. Die Pflicht zur Antragstellung binnen eines Zeitraums von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzen der entsprechenden Rechtsform des betroffenen Unternehmens.
§ 64 und § 84 GmbhG
§ 92 und § 401 AktG
§ 130a und § 177a HGB

Verstöße gegen die Pflicht zur Antragstellung können zu Schadenersatzverpflichtungen führen und mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Ein weiterer „Klassiker“ der Insolvenzdelikte ist die so genannte Firmenbestattung. Hierbei werden zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen unter Umgehung des vorgegebenen Insolvenzverfahrens illegal aufgelöst, indem Gesellschaftsanteile auf der einen und die Geschäftsführungsfunktion auf der anderen Seite an einen in der Regel mittellosen „Strohmann“ übertragen werden. Dieser verlegt den Sitz des Unternehmens an einen anderen Ort, häufig wird auch eine nicht existente Anschrift verwendet. Anschließend wird verkauft, was noch zu Geld zu machen ist, sämtliche Geschäftsunterlagen werden beseitigt.

Als Folge ergeben sich erhebliche Probleme für die Gläubiger, allein schon aufgrund der Sitzverlegung überhaupt ein Insolvenzverfahren in Gang zu bringen. In Fällen von Firmenbestattungen, die als sittenwidrig beurteilt werden, kann in der Regel der ehemalige Geschäftsführer über die eigentliche Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hinaus strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

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