Personaldiebstahl und Unterschlagung
Beim gemeinhin als Personaldiebstahl bezeichneten Vergehen handelt es sich meist um Unterschlagung und nicht um einen Diebstahl im engeren Sinne.
Unterschlagung begeht gemäß § 246 StGB Abs. 1 derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Ist in einem solchen Fall die Sache dem Täter anvertraut, so kann das Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
§ 246 StGB
Schätzungen zufolge werden etwa die Hälfte aller als Ladendiebstahl eingestufter Vergehen durch eigene Mitarbeiter der Unternehmen begangen. Dies führt für die betroffenen Unternehmen zu Verlusten in immenser Höhe.
Das Spektrum der Unterschlagungen erstreckt sich von der einfachen unerlaubten Warenentnahme über Unregelmäßigkeiten in der Buchführung bis hin zu gefälschten Belegen und Konten. Diese Vergehen rechtfertigen nach § 626 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 626 BGB
Letztlich liegt jedoch die Beweislast beim Nachweis von Unterschlagungen beim Arbeitgeber. Die Wirtschaftsdetektei DETEK unterstützt Sie und Ihr Unternehmen durch Mitarbeiterüberwachung, Befragungen und sonstige Ermittlungen bei der entsprechenden Beweisbeschaffung und hilft Ihnen somit, die Mitarbeiterkriminalität hinsichtlich Personaldiebstahl und Unterschlagung zu reduzieren.
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