Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien dann vor, „wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann“. Mit der durch einen Arzt festzustellenden und zu bestätigenden Arbeitsunfähigkeit geht im Regelfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung einher.
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
Nicht selten entsteht bei Arbeitgebern der Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht wird, um in den Genuss der Lohnfortzahlung zu kommen und die gewonnene Zeit anderweitig zu nutzen, z. B. für Schwarzarbeit oder außerplanmäßigen Urlaub.
Oftmals nehmen Arbeitgeber aus Unwissenheit die vertragswidrige Handlung der Mitarbeiter durch eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit in Kauf, da sie die Kosten für die Mitarbeiterüberwachung scheuen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 17.09.1998 (8 AZR 5/97) entschieden, dass bei einem konkreten Anfangsverdacht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachgewiesen werden kann.
Bundesarbeitsgericht
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