Wer zahlt mir die Detektivkosten?

Geht Ihr Fall vor Gericht, können Sie sich die Kosten für eine Detektei wie DETEK möglicherweise ganz oder teilweise erstatten lassen.

Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Die Detektei wurde nicht prophylaktisch, sondern aufgrund eines konkreten Verdachts beauftragt – um Informationen zu erlangen, die auf anderen Wegen nicht zu ermitteln waren. Dabei hat sie mit zulässigen Methoden gearbeitet. Außerdem muss der Verlauf der Ermittlungen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Aus diesen Gründen zählt Legalität zu den Grundsätzen unserer Tätigkeit und Sie erhalten mit Ihrer Rechnung die gesammelten Ermittlungsberichte zu Ihrem Auftrag. Wenn es Ihren Fall unterstützt, können unsere Mitarbeiter auch vor Gericht aussagen.

Das Verhältnis muss stimmen

Wird aufgrund eines Bauchgefühls ohne konkrete Hinweise eine wochenlange Rund-um-die-Uhr-Observation durchgeführt, um herauszufinden, ob ein bestimmter Mitarbeiter manchmal  Aktenordner im Wert von € 6,29 aus dem Unternehmen nach Hause entwendet, stimmt das Verhältnis sehr wahrscheinlich nicht: Die Detektivkosten übersteigen den Streitwert um ein Vielfaches. Die Tatsache, dass eine Person eventuell Büromaterialien klaut, rechtfertigt keine ständige Observation. Und ob sie die Diebstähle tatsächlich begeht, hätte das Unternehmen vermutlich anders einfacher und günstiger herausfinden können.

Die Straftat und/oder die Summe, um die gestritten wird, müssen sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Vorgehensweise und den Kosten der Detektei bewegen. Da Angemessenheit Definitionssache ist, entscheiden Gerichte von Fall zu Fall, wer das Honorar der Detektei zahlen muss.

Fall: Versicherungsbetrug

Eine Betrügerin musste einem Kfz-Haftpflichtversicherer die Kosten für eine Detektei erstatten. Im Juli 2011 meldete sie einen Verkehrsunfall. Der Versicherer vermutete jedoch aufgrund verschiedener Indizien einen Betrug – und zahlte nicht.

Als die Frau das Geld vier Jahre später einklagen wollte, beauftragte der Versicherer ein Detektivbüro. Die Ermittlungen enttarnten die Klägerin als Versicherungsbetrügerin. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) urteilte, dass sie auch die Kosten für die Detektei in Höhe von € 630,70 tragen muss. Die Ermittlungen seien zur Vorbereitung auf den Prozess notwendig gewesen. Hätte der Versicherer die Detektei zur routinemäßigen Überprüfung beauftragt, wären die Kosten dagegen nicht erstattungsfähig gewesen.

Die Entscheidung vom 08.09.2015 ist auf der Webseite des OLG Bremen unter Aktenzeichen 2 W 82/15 hier für die Öffentlichkeit einsehbar.

Fall: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Ein Busfahrer ließ sich 2009 und 2010 wiederholt krankschreiben. Manchmal fehlte der Busfahrer nur einige Tage, dann wieder wochenlang. Dem Arbeitgeber erschien das merkwürdig und er bat zu einer Untersuchung bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Als der Busfahrer darauf nicht reagierte, schaltete sein Arbeitgeber eine Detektei ein. Ermittler beobachteten, wie der Mann Lebensmittel für das Bistro der Ehefrau einkaufte und dabei half, einen Zaun für den Außenbereich des Lokals zu bauen.

Bestätigt sich nach einem konkreten Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat, sei eine fristlose Kündigung inklusive Erstattung der nötigen Detektivkosten grundsätzlich rechtmäßig. So ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In Fall des Busfahrers konnte eine Täuschung aber nicht hinreichend bewiesen werden. Zwar habe der Mann sich genesungswidrig verhalten. Dass er aber arbeitsfähig gewesen wäre, könne daraus nicht mit Sicherheit geschlossen werden.

Die Entscheidung vom 26.09.2013 ist auf der Webseite des BAG unter Aktenzeichen 8 AZR 1026/12 hier für die Öffentlichkeit einsehbar.

Fall: Unterhaltsstreit

Vor Gericht erklärte seine ehemalige Frau die Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner für beendet. Dass sie diese Beziehung aber bald darauf wieder aufgenommen hatte, konnte ihr Ex-Gatte mithilfe einer Detektei beweisen. In einem Änderungsverfahren erkannte sie an, dass damit ihr Unterhaltsanspruch von € 600,00 Euro monatlich erlischt.

Die Kosten für die Ermittlungseinsätze (insgesamt € 3.710,42 Euro) musste der Mann allerdings selbst tragen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Begründung: Durch einen GPS-Sender am Fahrzeug der Ex-Frau habe die Detektei ein umfassendes Bewegungsprofil erhalten – ein zu starker Eingriff in die Privatsphäre und deshalb untauglich als Beweismittel in einem Prozess. Laut Gericht wäre es ausreichend, zulässig und damit auch erstattungsfähig gewesen, hätten Ermittler die Dame von Zeit zu Zeit für einige Stunden observiert.

Die Entscheidung vom 15.05.2013 ist auf der Webseite des BGH unter Aktenzeichen XII ZB 107/08 hier für die Öffentlichkeit einsehbar.

Fall: Wettbewerbsverstoß

€ 32.351,40 gab eine Plakatierungsfirma aus, um herauszufinden, ob ein Wettbewerber ihr Geschäft schädigt, indem er systematisch bereits angebrachte Plakate verschwinden lässt. 2007 observierte die Detektei den Rivalen und schleuste sogar einen Ermittler als Praktikanten ein. Der Verdacht der Auftraggeberin bestätigte sich: Mehrmals konnte beobachtet werden, dass die eigenen Plakate vom Wettbewerber abgehängt und ersetzt wurden.

Nach vier observierten Verstößen hätten die Ermittlungen enden können, urteilte das OberlandesgerichtDie Fortsetzung der Überwachung war nicht notwendig, um Klage einzureichen. Die Konkurrenz musste der geschädigten Plakatierungsfirma letztlich € 11.156,90 plus fünf Prozent Zinsen erstatten – für Besprechungen, Recherchen, Observationen, Fahrtkosten, den verdeckten Ermittler sowie für den GPS-Sender, den dieser während seines Einsatzes mit sich führte.

Die Entscheidung vom 23.09.2009 ist auf der Webseite des OLG unter Aktenzeichen 6 U 52/09 hier für die Öffentlichkeit einsehbar.

Achtung:

Die aufgeführten Gerichtsurteile dienen nur der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen kontaktieren Sie bitte Ihren anwaltlichen Berater.