Wenn Unternehmen kein Fair Play kennen

Unlauterer Wettbewerb

Das Bestreben von Wirtschaftsunternehmen am Markt ist es, gegenüber Konkurrenten aus dem gleichen Marktsegment Wettbewerbsvorteile zu erlangen und zu verteidigen. Dabei geht es neben Vorteilen in der unmittelbaren Produkt- und Dienstleistungsbeschaffenheit auch um Prozessvorteile hinsichtlich Entwicklung und Produktion.

Im Kampf um diese Wettbewerbsvorteile kommt es häufig zu unlauteren Wettbewerbshandlungen. Diese fallen in das Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zur Ahndung wettbewerbsrechtlicher Vergehen besteht seit 1909 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das 2004 zuletzt umfassend novelliert wurde.

Konkurrenten machen Mitbewerber schlecht

Kunden werden in die Irre geführt

Zum unlauteren Wettbewerb gehören nicht nur Wettbewerbsverstöße gegenüber Verbrauchern, sondern vor allem die Verstöße gegenüber Mitbewerbern, wie beispielweise das Nachahmen von Produkten und Dienstleistungen oder die Verunglimpfung von Konkurrenten, deren Produkten oder Dienstleistungen. Eine Übersicht über wettbewerbswidrige Handlungen finden Sie hier.

Unternehmen, die von Wettbewerbsverstößen durch Konkurrenzunternehmen betroffen sind, steht die Möglichkeit offen, die unlauter handelnden Mitbewerber abzumahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern. Als letztes Mittel steht der Gang vors Gericht offen.

Bereits in einer Abmahnung müssen die beanstandeten Sachverhalte detailliert aufgelistet werden. Für sich eventuell anschließende Gerichtsverfahren ist es unbedingt geboten, Beweismittel zu sammeln, um Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können.

Wettbewerbsverstöße innerhalb eines Unternehmens

Plötzlich wechselt ein Mitarbeiter zur Konkurrenz

Wettbewerbsverstöße finden aber auch innerhalb eines Unternehmens statt. Nicht selten verrät ein eigener Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse an ein konkurrierendes Unternehmen, das sich so zudem des Vergehens der Konkurrenzspionage schuldig macht.

Oftmals sind Arbeitnehmer auch parallel für ein Unternehmen aus dem gleichen Geschäftszweig tätig oder bauen eigene Konkurrenzunternehmen zum Arbeitgeber auf. Hier wird gegen den Grundsatz des § 60 HGB verstoßen. Auch wenn dieser lediglich von kaufmännischen Angestellten spricht, gilt prinzipiell, dass Arbeitnehmer in keinem Fall ohne Einverständnis ihres eigentlichen Arbeitsgebers in dessen Marktsegment tätig werden dürfen.

Ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden, erhält der Arbeitnehmer als Gegenleistung vom Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der letzten Bezüge.
BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird eingeschränkt

In vielen Fällen erliegen aber die ehemaligen Angestellten der Versuchung, illegal die Karenzentschädigung in Anspruch zu nehmen. Somit entsteht für die betroffenen Unternehmen ein doppelter Schaden. Zum einen wird die Karenzentschädigung unbegründet geleistet, zum anderen werden damit künftige Konkurrenten finanziell unterstützt.

Detektive gehen gegen unlauteren Wettbewerb vor

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